AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Dem Verkauf unserer Ware und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers im Einzelfall nicht widersprochen haben. Selbst wenn der Besteller vorher widersprochen hat, gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit der Abnahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.

2. Angebote

Unsere Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich bestätigt wird, freibleibend. Muster und andere Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein als solcher bezeichneter Festtermin bestätigt wurde. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung oder der mündlichen Auftragsannahme. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt.

Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug geraten, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem Ablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche, insbesondere solche wegen entgangenen Gewinns, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Versand

Lieferungen werden stets, falls nicht anders vereinbart worden ist, auf Kosten und Gefahr des Bestellers ausgeführt.

5. Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart worden ist, gelten bei Zahlung folgende Bedingungen:

30 Tage ab Rechnungsdatum netto Kasse

Bei Reparaturen und Servicedienstleistungen wird die Zahlung sofort nach Erhalt der Ware fällig.

Sämtliche Zahlung sind durch Banküberweisung oder Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsmäßige Zahlungsmittel. Sofern wir ausnahmsweise einen Wechsel annehmen, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Besteller bleibt bis zur Einlösung des Wechsels im Verzug. Skontoabzüge werden bei Zahlung durch Wechsel nicht gewährt.

Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder stellt er seine Zahlung ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen fällig. Ihm von uns aus unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht voll bezahlte Ware ist an uns herauszugeben. Sämtliche Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung bleiben vorbehalten.

6. Gefahrenübergang

Der Käufer hat offensichtliche Mängel (spätestens innerhalb einer Woche) nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche wegen nicht fristgerecht angezeigter offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt, Sachmängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Alle anderen Ansprüche aufgrund von Sachmängeln, insbesondere Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sind ausgeschlossen. Macht der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Sachmangels geltend, so bleibt er zur Zahlung des auf den mangelfreien Teil der Lieferung entfallenden Betrag verpflichtet.

7. Haftung

Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir nur, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubte Handlung.

8. Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte und keine Zusicherung dar. Ansprüche gegen uns sind deshalb ausgeschlossen. Der Besteller bleibt verpflichtet, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

9. Vertragsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Abreden sowie dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Abreden oder einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag sowie diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen wirksam.

10. Eigentumsvorbehalt

A. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.

B. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

C. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

D. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Punkt F auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

E. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

F. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Warenverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.

F. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

F. c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt daraus entstandene Forderungen auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen mit Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

F. d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Käufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderungen gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an die Verkäufer weiter. - Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

G. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird des Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. - Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

H. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder einen durch die Übersicht des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

I. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bez. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

J. Nimmt der Verkäufer aufrund eines Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

K. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu sichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

L. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllung für Lieferungen und Leistungen ist Rheda-Wiedenbrück. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Rheda-Wiedenbrück.

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